Primärrechtliche Nachprüfungsverfahren sind (weiterhin) nur im Oberschwellenbereich vorgesehen - so sieht es das dt Bundesverfassungsgericht1)1)Beschluss 13.06.2006, Az. 1 BvR 1160/03 zu einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des dt OLG Sarbrücken 29.04.2003, 5 Verg 4/02.. Damit wird ein anderer Weg beschritten, als ihn der österreichische VfGH2)2)VfGH 30.11.2000, VfSlg 16, 027/2000. vor 6 Jahren beschritt.