Die Anfechtungsfristen und die vom Auftraggeber vor der Auftragserteilung bzw Widerrufserklärung abzuwartende Stillhaltefrist wurden mit dem BVergG 2006 vollkommen neu geregelt. Im Regelfall ist eine 14-tägige Stillhaltefrist und eine ebenso lange Anfechtungsfrist vorgesehen, die sich im Unterschwellenbereich und bei einigen weiteren taxativ aufgezählten Fällen auf 7 Tage verkürzen. Trotz der auf den ersten Blick einfach erscheinenden Regelung ist damit die Rechtsanwendung nicht sicherer geworden. In Detailbereichen bestehen insbesondere erhebliche Unterschiede hinsichtlich Dauer und Beginn der Fristen. Gerade im Verhältnis zwischen Anfechtungs- und Stillhaltefrist ist es zu einigen Unstimmigkeiten gekommen, die die Rechtsprechung in der nächsten Zeit zu lösen haben wird. Aber auch bei anderen Fristvorgaben können Fallen auftauchen, die Bieter, Auftraggeber und die Vergabekontrollbehörden beachten müssen.