BVA, 30.05.2006, N/0023-BVA/03/2006-26
BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 67
Wenn der Auftraggeber meint, Sinn der Nichteinbeziehung des Skontos in die Preisbewertung sei die Tatsache, dass ein Bietersturz durch die Nichteinhaltung der Skontofrist im nachhinein teuer werde, verkennt dieser, dass Willenserklärungen stets anhand ihres „objektiven Erklärungswertes“ zu verstehen sind und danach zu beurteilen sind, wie ein redlicher Empfänger die erkennbare Absicht des Auftraggebers verstehen musste. Nach der Judikatur des OGH sind