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VKS WIEN: STILLHALTEFRIST BEGINNT ERST MIT BEGRÜNDETER ZUSCHLAGSENTSCHEIDUNG ZU LAUFEN

JudikaturROBERT ERTLRPA 2006, 257 Heft 5 v. 1.11.2006

BVergG 2006 § 2 Z 5 c, BVergG 2006 § 118 Abs 5, BVergG 2006 § 128, BVergG 2006 § 131

Der Lauf der Stillhaltefrist beginnt erst mit der Übermittlung der Zuschlagsentscheidung, welche die notwendigen Informationen gemäß § 131 BVergG 2006 enthält.

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