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MEHRMALIGE AUFFORDERUNG ZUR MÄNGELBEHEBUNG WIDERSPRICHT GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG

JudikaturMICHAEL ETLINGERRPA 2006, 90 Heft 2 v. 1.5.2006

BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 163 Abs 1

Um die Einhaltung der in § 21 BVergG 2002 festgelegten Grundsätze zu gewährleisten, darf der Auftraggeber unter klarer Formulierung des Mängelbehebungsauftrages grundsätzlich nur einmal die Möglichkeit zur Mängelbehebung einräumen.

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