BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 163 Abs 1
Um die Einhaltung der in § 21 BVergG 2002 festgelegten Grundsätze zu gewährleisten, darf der Auftraggeber unter klarer Formulierung des Mängelbehebungsauftrages grundsätzlich nur einmal die Möglichkeit zur Mängelbehebung einräumen.