Eines der meist diskutierten Themen bei der Gesetzwerdung des BVergG 2006 war die Auftraggeberbindung an ÖNORMen und sonstige standardisierte Leistungsbeschreibungen bei Verfassen der Ausschreibungsunterlagen. Dem Auftraggeber ist es zwar unzweifelhaft gestattet, in den Ausschreibungsunterlagen von diesen allgemeinen „Leitlinien“abweichende Festlegungen zu treffen. Fraglich war und ist jedoch, wie weitreichend diese Abweichungen sein dürfen. In einem Fachbeitrag fasst Heinz Krejci die wesentlichen Ergebnisse seines diesbezüglichen Rechtsgutachtens, welches er für das Österreichische Normungsinstitut verfasst hat, zusammen. Die zentrale Aussage seines Fachbeitrages ist: Abweichungen von den „Leitlinien“ bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung, müssen aber nicht unbedingt auch sachlich notwendig sei. Unzulässige Abweichungen von „Leitlinien“ in Ausschreibungsunterlagen verstoßen daher gegen das BVergG 2006 und können auch vor den Vergabekontrollbehörden geltend gemacht werden.