EuGH, 13.10.2005, Rs C-458/03 „Parkring Brixen“
Art 43 und 49 EG
Bei der Vergabe des Betriebs eines gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatzes durch eine öffentliche Stelle an einen Dienstleistungserbringer, der als Entgelt für diese Tätigkeit die von Dritten für die Benutzung dieses Parkplatzes entrichteten Beträge erhält, handelt es sich um eine öffentliche Dienstleistungskonzession, auf die die DKR (RL 92/50/EWG) nicht anwendbar ist.