Vom BVergG 2006 erwartete mancher sich grundlegende Neuerungen, dann stellte sich heraus, dass wesentliche Entwicklungen auf der Gemeinschaftsebene schon vom BVergG 2002 vorweg genommen waren, sodass es eigentlich mehr um leichte Lesbarkeit, Benutzerfreundlichkeit und Anpassungen an die Judikatur gehen sollte. Geworden ist es ein Gesetz, dass über weite Strecken den EU-RL folgen muss und die Rechtsprechung kodifiziert. Daher erwartet man zunächst keine revolutionären Neuerungen und ist fast schon durch die Fülle der 351 Paragraphen zermürbt, bereit zur Tagesordnung überzugehen, da fällt doch auf, dass viele sich bietende Gelegenheiten genutzt wurden, die Handlungsspielräume der Auftraggeber auszuweiten und der Forderung nach praxisgerechter (?) Zurückdrängung der Bieterrechte (und „Entadvokatisierung“ des Vergaberechts?) dadurch Rechnung zu tragen, dass sie auf den harten Kern des gemeinschafts- und verfassungsrechtlich garantierten Mindestmaßes beschränkt werden. Angesichts der leeren öffentlichen Kassen kann dagegen kaum etwas eingewendet werden, solange legislativer Wildwuchs und Überregulierungen zurückgestutzt werden und damit den vergaberechtlichen Prinzipien zum Durchbruch verholfen werden soll.