Die Bindung der Ausschreiber an ÖNORMen war bis zuletzt umstritten. Von der Wirtschaft wurde vehement1) die Beibehaltung der Bindung gefordert. Sie war im Entwurf nicht vorgesehen und wurde erst in letzter Minute im Zuge eines Abänderungsantrages wieder eingeführt. Die §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 BVergG 2006 sehen für das Leistungsverzeichnis und den Leistungsvertrag (allgemeine Bedingungen) nunmehr vor, dass geeignete Leitlinien wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen heranzuziehen sind.