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ÖNORMEN UND BVERGG 2006 – BEGRÜNDUNGSPFLICHT UND ZULÄSSIGKEIT VON ABWEICHUNGEN

FachbeitragRAINER KURBOSRPA 2006, 17 Heft 1 v. 1.3.2006

Die Bindung der Ausschreiber an ÖNORMen war bis zuletzt umstritten. Von der Wirtschaft wurde vehement1)1)Siehe RPA 2005/5 S 286 f Mille, Entwurf für eine neues BvergG 2006 Stein des Anstoßes oder Stein der Weisen? die Beibehaltung der Bindung gefordert. Sie war im Entwurf nicht vorgesehen und wurde erst in letzter Minute im Zuge eines Abänderungsantrages wieder eingeführt. Die §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 BVergG 2006 sehen für das Leistungsverzeichnis und den Leistungsvertrag (allgemeine Bedingungen) nunmehr vor, dass geeignete Leitlinien wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen heranzuziehen sind.

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