Das BVergG 2006 ist nunmehr knapp zwei Monate in Kraft. Geradezu erwartungsgemäß haben die Übergangsbestimmungen des § 345 bereits zu ersten Auslegungsproblemen in der Praxis geführt. Darüber hinaus erschwer die nahezu unüberschaubare Zahl von Hauptstücken, Abschnitten und Unterabschnitten einen klaren Blick auf die Struktur, so dass eines der Hauptziele des BVergG 2006, eine leichtere Lesbarkeit des Gesetzes, nur bedingt erfüllt wurde. Zu diesem und weiteren Ergebnissen kommt auch Rainer Kurbos in seinem vergaberechtlichen Feuilleton mit dem Titel "BVergG 2006: Wolf im Schafspelz?". Er wittert in den "liebevoll ziselierten Detailregelungen" die Gefahr, dass darin Neuregelungen versteckt wurden, deren Tragweite für die Bieterrechte derzeit noch gar nicht abgeschätzt werden können.