Für den Wissensvorsprung eines Unternehmers durch Erarbeitung von Unterlagen für die Ausschreibung sieht § 21 Abs 3 BVergG 2002 vor, dass es grundsätzlich zum Ausschluss des Unternehmers von der Teilnahme am Wettbewerb kommt, wenn bei seiner Teilnahme am Vergabeverfahren der Wettbewerb ausgeschlossen wäre. Dieses Thema wurde in RPA 2005/2 einer Analyse unterzogen. In diesem Beitrag sollen als Ergänzung einerseits Hinweise auf neuere deutsche Vergabe-Judikatur das Umfeld beleuchten und andererseits auch ein kurzer Ausblick auf das neue BVergG 2006 erfolgen.