BVA, 02.05.2005, 4N-17/05-37
BVergG 2002 § 20 Z 13
Die Ansicht des Auftraggebers, dass der Antragsteller das Ausscheiden seines Angebotes bzw. Alternativangebotes mit einem eigenen, auf Nichtigerklärung gerichteten Begehren hätte bekämpfen müssen, da diese Auftraggeberentscheidung ansonsten bestandfest werde, ist unzutreffend. Der Auftraggeber hat dem Antragsteller explizit vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw vor Einbringung seines Nachprüfungsantrages kein Ausscheiden seiner Teilangebote oder seines Alternativangebotes mitgeteilt. Da nur nach außen in Erscheinung tretende, explizite Auftraggeberentscheidungen bekämpft werden können, wäre dem Antragsteller eine solche Bekämpfung im Nachprüfungsantrag nicht möglich gewesen. Weiters ergibt sich aus der Aufzählung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen in § 20 Z 13 lit a sublit cc BVergG, dass der Zuschlagsentscheidung keine weitere anfechtbare Entscheidung mehr folgt.