BVA, 24.06.2005, 2N-30/05-30
BVergG 2002 § 4 Abs 1
Die Definition der Rechtsfigur des Dienstleistungsauftrages in der Richtlinie stellt auf die Entgeltlichkeit der Leistung ab. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, besteht zwischen der Auftraggeberin und der ARGE bzw. ihren Mitgliedern kein vertragliches Verhältnis. Die Auftraggeberin trifft keine gesetzliche Verpflichtung für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Normen selbst zu sorgen oder durch Dritte Sorge zu tragen. Auch eine Entgeltlichkeit iS des auf den europäischen Richtlinien basierenden Begriffsverständnisses des Auftrages ist nicht gegeben, zumal die Kostenabrechnung zwischen der ARGE oder dem jeweiligen Mitglied der ARGE und dem, den Auftrag erteilenden Lenker bzw. Fracht- und Beförderungsunternehmer erfolgt. Es liegt somit kein Dienstleistungsauftrag iS § 1 iVm § 4 Abs 1 BVergG vor.