BVA, 20.06.2005, 4N-1/05-28
BVergG 2002 § 20 Z 13, BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 162 Abs 2 Z 2
Die Z 13 des § 20 BVergG 2002 mit ihrer Systematik der Teilung der Entscheidungen in gesondert anfechtbare und nicht gesondert anfechtbare ist hier unangewendet zu lassen, um die Rechte, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen einräumt, zu schützen. Davon ausgehend ist im gegenständlichen Verfahren die Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibung zu widerrufen, als eine „Entscheidung“ gemäß § 162 Abs 2 Z 2 BVergG 2002 anzusehen. Damit wird dem Antragsteller ermöglicht, den Widerruf der Ausschreibung nach Ende der Angebotsfrist zu bekämpfen. Da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 166 BVergG 2002 erfüllt sind, ist über den Antrag auf Nichtigerklärung des Widerrufs meritorisch zu entscheiden.