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Flughafen Wien AG unterliegt Kontrolle durch BVA

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2005/27RPA 2005, 258 Heft 4 v. 1.9.2005

BVA, 01.07.2005, 16N-136/05-36

B-VG Art 14b Abs 2, BVergG 2002 § 135 Abs 2, BVergG 2002 § 174 Abs 2

Während angesichts der zuvor getätigten Ausführungen, die Flughafen Wien AG unbestrittener Maßen bei der Auftragsvergabe dem eingeschränkten Vergaberegime Berücksichtigung zu schenken hat, verbleibt die Frage, inwiefern das BVA zur Nachprüfung berufen ist. § 135 Abs 2 BVergG ist hiezu zu entnehmen, dass das BVA seine Befugnis (ausschließlich) gegenüber Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, auszuüben hat. Wie bereits festgehalten, hält der Bund derzeit keine Beteiligungen an der Flughafen Wien AG. Aus Sicht der öffentlichen Hand bestehen „lediglich“ Minderheitsbeteiligungen der Länder Niederösterreich und Wien, im Übrigen ist ein Überwiegen privater Teilhabe gegeben. Diesem Umstand kommt insofern entscheidende Bedeutung zu, als keiner, die Kompetenz der Länder normierenden Tatbestände des Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG als einschlägig angesehen werden kann. Es verbleibt somit der „Auffangtatbestand“ des Art 14b Abs 2 Z 1 lit g B-VG, sodass der gegenständliche Auftraggeber dem Vollziehungsbereich des Bundes zugerechnet werden muss.

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