BVA, 13.01.2005, 3N-111/04-10
BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 67, BVergG 2002 § 91 Abs 1
Gemäß der ständigen Spruchpraxis des BVA und der Judikatur des EuGH ist ein Abgehen von den in der Ausschreibung festgelegten Anforderungen unzulässig und rechtswidrig. Durch die Formulierung in der Ausschreibung und aufgrund der nachvollziehbaren Begründung, dass sich die deutsche und die österreichische Rechtslage betreffend die für hochrangige Straßen erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G sowie die Trassenverordnung, die in den nachfolgenden Materienverfahren bindend sind, im Verkehrswegerecht grundlegend voneinander unterscheiden, hat der Auftraggeber festgelegt, welche Vorhaben als notwendige Referenzprojekte zum Nachweis der Leistungsfähigkeit erforderlich sind und dabei zu Recht ausdrücklich auf das österreichische UVP-Gesetz unter expliziter Angabe der Bundesgesetzblattnummer und der näher spezifizierten österreichischen Gesetze verwiesen. Es wurde daher zweifelsfrei verdeutlicht, dass nur Referenzprojekte auf Basis der österreichischen Rechtslage zum Nachweis der Eignung ausreichen. Referenzprojekte nach anderen Rechtsordnungen werden gemäß den Ausschreibungsbestimmungen nicht als Nachweis der Eignung herangezogen, sondern werden diese nach erfolgter Eignungsprüfung im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt. Im gegenständlichen Verfahren hat es die Antragstellerin unterlassen die Ausschreibung fristgerecht zu bekämpfen. Eine Nichtigerklärung der Ausschreibung oder einzelner Bestimmungen derselben ist daher nicht mehr möglich; die Ausschreibung hat Bestandskraft erlangt und ist unveränderliche Grundlage für die Bewertung der Angebote geworden. Der geltend gemachte Beschwerdepunkt der Unzulässigkeit der Ausschreibungsbestimmung durch Bewertung nur eines Referenzprojektes nach österreichischem UVP-G ist somit präkludiert.