vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bewertung von Sportschuhen mittels Schulnoten erspart nicht verbale Begründung der Zuschlagsentscheidung

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2005/18RPA 2005, 254 Heft 4 v. 1.9.2005

BVA, 17.12.2004, 7N-115/04-30

BVergG 2002 § 95 Abs 1, BVergG 2002 § 99 Abs 2

Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Verpflichtung zur Transparenz voraus, da ansonsten nicht geprüft werden könnte, ob er eingehalten wurde (EuGH 18.10.2001, Rs C-19/00 , SIAC, Rn 41). Dem Gebot der Transparenz im Vergabeverfahren kommt insbesondere bei der Wahl des Angebotes für den Zuschlag elementare Bedeutung zu, da die Entscheidung des Auftraggebers, aus welchen Gründen er einem bestimmten Bieter einen Zuschlag erteilen möchte, objektiv nachvollziehbar sein muss. Eine lediglich auf Zahlen beruhende Vergabeentscheidung des Auftraggebers ohne detaillierter verbaler Darstellung für deren Gründe, ist mit den einschlägigen Bestimmungen des BVergG nicht vereinbar, da sie die gerichtliche Überprüfbarkeit - das BVA ist als Gericht („tribunal“) im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK eingerichtet - der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht ermöglicht. Nach Vorliegen der Ergebnisse des Praxistests der Sportschuhe wurden die Sollforderungen kommissionell bewertet und die Fragebögen der Probanden des Praxistests ausgewertet. Die Bieterbewertung hinsichtlich einzelner Soll-Kriterien erfolgte allerdings ohne Praxistest und zwar ausschließlich über eine Punktebewertung, der das in Beilage 3 angeführte Notensystem („sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügend“, „nicht genügend“) zugrunde gelegt wurde. Die Bewertung der Zuschlagskriterien erfolgte demnach ohne verbale Begründung, durch die Vergabe von Punkten nach dem Schulnotensystem. Die Wertung „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügend“, „nicht genügend“ entspricht zwar dem in Österreich herrschenden Notensystem, stellt jedoch gerade keine verbale Beurteilung iS der vorzitierten Anforderungen dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!