EuGH, 02.06.2005, Rs C-394/02 KMS/GR „WÄRMEKRAFTWERK MEGALOPOLIS“
Art 20 Abs 2 lit c, d RL 93/38/EWG
Die griechische Regierung macht geltend, dass der streitige Auftrag nach Art 20 Abs 2 lit c und d der Richtlinie 93/38 ausnahmsweise ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung habe vergeben werden können. Zum einen sei angesichts der Besonderheiten des zu befördernden Materials und des Geländeuntergrunds sowie der Notwendigkeit, die Transportbänder an das vorhandene System anzuschließen, nur die Unternehmensgruppe Koch/Metka zur Ausführung der fraglichen Bauarbeiten im Stande gewesen. Zum anderen sei die Ausführung dieser Arbeiten wegen der vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten gesetzten Fristen sehr dringend gewesen. Wie jedoch der Generalanwalt in den Nummern 40 bis 45 seiner Schlussanträge dargelegt hat, weisen im vorliegenden Fall zwar die fraglichen Arbeiten eine technische Besonderheit auf, doch hat die griechische Regierung nicht überzeugend dargetan, dass nur die Unternehmensgruppe Koch/Metka zur Ausführung dieser Arbeiten in der Lage und deshalb die Vergabe an sie unbedingt erforderlich gewesen sei. Weder die besonderen Eigenschaften des zu befördernden Materials noch die Instabilität des Untergrunds, noch die Notwendigkeit, das Transportbandsystem an das vorhandene System anzuschließen, beweisen für sich allein, dass die genannte Unternehmensgruppe der einzige Unternehmer in der Gemeinschaft war, der über das notwendige Know-how zur Ausführung der fraglichen Arbeiten verfügte. Im Übrigen ist DIE (das auftragsvergebende, griechische Elektrizitätsunternehmen), die sich auch an Dosco gewandt hatte, selbst davon ausgegangen, dass diese Arbeiten grundsätzlich auch von einem anderen Unternehmen als der Unternehmensgruppe Koch/Metka ausgeführt werden konnten. Überdies ergibt sich aus den Akten, dass DEI in der Vergangenheit bereits Vergabeverfahren unter Veröffentlichung einer Bekanntmachung eingeleitet hatte, bei denen es um ähnliche Arbeiten ging, die in derselben Anlage zu verrichten waren. Die Auffassung, dass die Ausführung des streitigen Auftrags wegen seiner technischen Besonderheit nur der Unternehmensgruppe Koch/Metka habe übertragen werden können, ist daher zurückzuweisen.