BVergG 2002 § 20 Z 13, Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1, 6 RL 89/665/EWG
Das zuständige Gericht ist verpflichtet, die nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen, die es daran hindern, einen gemeinschaftsrechtswidrigen Widerruf in einem Nachprüfungsverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.