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EuGH: WIDERRUF KANN TROTZ ENTGEGENSTEHENDER INNERSTAATLICHER BESTIMMUNGEN UNMITTELBAR AUFGRUND VON GEMEINSCHAFTSRECHT NICHTIG ERKLÄRT WERDEN

JudikaturALEXANDER LATZENHOFERRPA 2005, 202 Heft 3 v. 1.7.2005

BVergG 2002 § 20 Z 13, Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1, 6 RL 89/665/EWG

Das zuständige Gericht ist verpflichtet, die nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen, die es daran hindern, einen gemeinschaftsrechtswidrigen Widerruf in einem Nachprüfungsverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

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