Art 8, 11 Abs 1 und Art 15 Abs 2 RL 92/50/EWG
Für gemischtwirtschaftliche PPP-Gesellschaften gilt die In-House-Ausnahme vom Vergaberecht nicht. Die Beauftragung einer solchen Gesellschaft ist daher öffentlich auszuschreiben. Nur rein öffentliche Eigenbetriebe unterliegen nicht dem Vergaberecht.