BVergG 1997 § 56 Abs 1, BVergG 1997 § 113 Abs 3, BVergG 1997 § 115 Abs 4
Nach Widerruf einer Ausschreibung ist grundsätzlich mit einem auf Nichtigerklärung des Widerrufs gerichteten Nachprüfungsantrag und nicht mit einem Feststellungsantrag gemäß § 113 Abs 3 BVergG 1997 vorzugehen.