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BVA: FÜR AUFTRAGGEBEREIGENSCHAFT IST DIE ERKENNBARKEIT NACH AUSSEN MASSGEBEND

JudikaturALEXANDER LATZENHOFERRPA 2005, 184 Heft 3 v. 1.7.2005

BVergG 2002 § 20 Z 4, BVergG 2002 § 135 Abs 2

Auftraggeber ist jene Person, mit welcher der Vertrag zu Stande kommen soll. Die Stadt Klagenfurt hat nicht nach außen erkennbar gemacht, dass sie nicht für sich selbst, sondern für jemand anderen tätig werden würde. Daher ist jedenfalls die Stadt Klagenfurt als Auftraggeberin anzusehen.

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