BVergG 2002 § 177 Abs 5
Gebührenersatz nach § 177 Abs 5 BVergG ist nicht vor Gericht, sondern vor der Vergabenachprüfungsbehörde geltend zu machen.
VwGH, 06.04.2005, 2004/04/0091
„Donaubaggerungen“
BVergG 2002 § 177 Abs 5
Gebührenersatz nach § 177 Abs 5 BVergG ist nicht vor Gericht, sondern vor der Vergabenachprüfungsbehörde geltend zu machen.
VwGH, 06.04.2005, 2004/04/0091
„Donaubaggerungen“