Im Folgenden soll die Ablehnung der Zuständigkeit durch den UVS Kärnten vom 6.4.2005, KUVS-K2-490/19/2005 (siehe Seiten 188 ff dieses Heftes), hinterfragt werden. Dabei ist sogleich voranzustellen, dass der eingeschlagene Weg gerade im Lichte der Vielzahl an divergierenden Aussagen auf Seiten der (vermeintlichen) Auftraggeber vertretbar erscheint. Die Ausführungen sind zudem vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit des Verfassers dieser Zeilen zum ebenfalls seine diesbezügliche Zuständigkeit verneinenden BVA zu sehen.