Den Schlussanträgen von GA Geelhoed lag ein - insbesondere in der österreichischen Abfallwirtschaft - nicht seltener Ausgliederungsvorgang zugrunde. Die Stadtgemeinde Mödling wollte die sie treffende Verpflichtung der Müllentsorgung in organisatorischer Hinsicht privatisieren und gründete dafür eine GmbH („AbfallGmbH“). Dieser wurde - noch als In-House-Gesellschaft, die im ausschließlichen Eigentum der Stadtgemeinde Mödling stand - auf unbestimmte Zeit ein Auftrag im Bereich der Abfallwirtschaft erteilt. Danach (genauer gesagt: rund drei Monate später) verkaufte die öffentliche Hand 49 % der Gesellschaft an ein privates Unternehmen im Bereich der Abfallwirtschaft. Dies erachtete der Generalanwalt als Umgehung des Vergaberechts und nahm - zur interessanten Frage - des Zusammenhangs von Privatisierungen und zuvor erfolgten Auftragsvergabe Stellung.1)