EuGH, 13.01.2005, Rs C 84/03 (Kms/SP)
RL 93/36/EG , Art 6 Abs 3 lit a, RL 93/37/EG , Art 7 Abs 3 lit a
Nach der Rsp sind die Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der Rechte nach dem Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (Urteile vom 18. Mai 1995 in der Rs C-57/94 , Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Rn 23, und vom 28. März 1996 in der Rs C-318/94 , Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Rn 13). Die MS können daher weder Tatbestände für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens schaffen, die in den genannten RL nicht vorgesehen sind, noch die ausdrücklich in diesen RL vorgesehenen Tatbestände um neue Bestimmungen ergänzen, die die Anwendung des genannten Verfahrens erleichtern, da sie sonst die praktische Wirksamkeit der RL beseitigen würden. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht abstreiten, dass die spanischen Regelungen, soweit sie die Anwendung des Verhandlungsverfahrens zulassen, wenn ein Auftrag nicht in einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden konnte oder die Bewerber nicht zum Vergabeverfahren zugelassen wurden, und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags