Art 1 Abs 1 RMRL, Art 2 Abs 1 Buchstabe b RMRL
Der Widerruf der Ausschreibung muss einem Nachprüfungsverfahren zugänglich sein, indem seine Aufhebung erwirkt werden kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, dass die dem Widerruf vorangehende Entscheidung, die Ausschreibung widerrufen zu wollen, einem solchen Nachprüfungsverfahren zugänglich ist.