BVergG 1997 § 74 Abs 3 Z 5, BVergG 2002 § 25 Abs 2 Z 5
Eine vom Ausnahmetatbestand umfasste Erweiterungslieferung liegt schon begrifflich dann nicht vor, wenn weitere gleichwertige Einrichtungen für einen zweiten Standort des Auftraggebers beschafft werden.