WLVergG § 33, WLVergG § 98 Z 5, WLVergG § 99 Abs 1 Z 1, WLVergG § 101
Nach den Bestimmungen des WLVergG, LGBL für Wien Nr 36/1995, ist der VKS Wien nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs einer Ausschreibung zuständig. Ebenfalls fehlt ihm die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Kostenersatzbegehren.