vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VKS WIEN: KEINE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR UBERPRÜFUNG DES WIDERRUFS

JudikaturMARTIN STEMPKOWSKIRPA 2005, 47 Heft 1 v. 1.2.2005

WLVergG § 33, WLVergG § 98 Z 5, WLVergG § 99 Abs 1 Z 1, WLVergG § 101

Nach den Bestimmungen des WLVergG, LGBL für Wien Nr 36/1995, ist der VKS Wien nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs einer Ausschreibung zuständig. Ebenfalls fehlt ihm die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Kostenersatzbegehren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte