BVergG 2002 § 163 Abs 1, BVergG 2002 § 66 Abs 3, BVergG 2002 § 20 Z 27
Eine nach unternehmerisch vernünftigen Gesichtspunkten erfolgende Preiskalkulation ist ohne Zugrundelegung von - zumindest ungefähren - Mengenausmaßen nicht möglich. Ohne Anspruch auf eine bestimmte Mindestmenge überbindet ein Rahmenvertrag daher dem Unternehmer ein nicht kalkulierbares wirtschaftliches Risiko.