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SPEKULATIVE PREISGESTALTUNG IN ANGEBOTEN: AUSSCHEIDEN ODER TOLERIEREN?

FachbeitragHANS GÖLLESRPA 2005, 10 Heft 1 v. 1.2.2005

„Spekulative“ Preisgestaltung wird vom öffentlichen Auftraggeber bevorzugt als suspekt betrachtet, obwohl es häufig ein Versuch des Bieters ist, den Wettlauf um den billigsten Angebotspreis zu gewinnen.

1. Der Ausscheidensgrund des § 98 Z 3 BVergG*)*)§§-Zitate ohne weitere Angabe sind solche des BVerG 2002.

§ 98 Z 3 verpflichtet zum Ausscheiden eines Angebotes wegen „nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulativer Preisgestaltung)“.

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