VwGH, 20.10.2004, 2004/04/0105
AVG § 13 Abs 8
Die beschwerdeführenden Bietergemeinschaften bringen im Wesentlichen vor, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz sei der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung irrtümlich nur hinsichtlich der Lose Wien I und Wien II gestellt worden. Aus dem Vorbringen gehe jedoch klar hervor, dass sich dieser Antrag auch auf die Lose Niederösterreich, Burgenland, Kärnten und Tirol beziehe. In der Sachverhaltsdarstellung werde auf die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers hinsichtlich aller genannten Lose hingewiesen. Auch aus der Nennung der Antragsteller im Rubrum und der Nennung der Lose, für welche die jeweiligen Antragstellerinnen Angebote gelegt hätten, ergebe sich, dass sich das Rechtsschutzinteresse und damit das Begehren auf die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich jener Lose beziehe, zu denen die jeweiligen Antragstellerinnen Angebote gelegt hätten. Im Beschwerdepunkt hätten sämtliche Antragstellerinnen deutlich dargelegt, sich im subjektiven Recht auf Widerruf der Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Widerrufsgründe als verletzt zu erachten. Eine bloße Falschbezeichnung eines Antrags, dessen Inhalt klar sei, könne den Antragstellerinnen nicht zum Schaden gereichen. Maßgeblich für den Umfang der Überprüfung durch das Bundesvergabeamt sei der Beschwerdepunkt. Sei das Begehren (irrtümlicherweise) zu kurz gegriffen, sodass es den Beschwerdepunkt nicht vollständig abdecke, müsse die Korrektur des Begehrens deswegen rechtens sein, weil sich der Rahmen für die Erledigung nicht ausschließlich aus dem Begehren, sondern auch aus den sonstigen Darlegungen und vor allem aus dem Beschwerdepunkt ergebe. Die Ergänzung des Antrages (durch Erstreckung auf die Lose Niederösterreich, Burgenland, Kärnten und Tirol) sei auch gemäß § 13 Abs 8 AVG zulässig, weil es sich hiebei um eine unwesentliche Änderung handle.