VwGH, 20.10.2004, 2004/04/0105
BVergG 2002 § 163 Abs 1
Da die Bietergemeinschaft „ARGE A Wien“ nicht nur aus den Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen, sondern auch aus einem weiteren Mitglied besteht, kann der von diesen Beschwerdeführerinnen gestellte Nachprüfungsantrag nicht der genannten Bietergemeinschaft zugerechnet werden (vgl Erkenntnis Zl 2004/04/0134). Bei Anbotlegung durch eine Bietergemeinschaft kommt das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Ein von nur einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag ist daher – mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung – zurückzuweisen.