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Unterpreisigkeit bei „unsicheren“ Positionen irrelevant, Außerstreitstellen von Sachverhalten

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2004/74RPA 2004, 403 Heft 6 v. 1.12.2004

VfGH, 21.06.2004, B 433/02

BVergG 1997 § 52 Abs 1 Z 3, BVergG 1997 § 52 Abs 1 Z 5

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides hat das BVA einem Antrag eines beteiligten Bieters stattgegeben, die Entscheidung, sein Angebot auszuscheiden, nichtig zu erklären. Dies hat das BVA im Wesentlichen damit begründet, dass das Ausscheiden eines Angebots nicht auf eine vermutete Unterpreisigkeit in Positionen gestützt werden könne, bezüglich derer strittig sei, ob sie überhaupt zur Ausführung gelangen könnten. Eine solche Begründung erscheint dem Verfassungsgerichtshof plausibel und nachvollziehbar und kann den Vorwurf, das BVA habe seine Entscheidung leichtfertig getroffen oder Willkür geübt, nicht erhärten. Ob das Verfahren in jeder Hinsicht rechtmäßig geführt wurde und die materiell-vergaberechtlichen Fragen zutreffend beurteilt wurden, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. Dies betrifft insbesondere auch den Vorwurf, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und wäre unzutreffend davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft Teile des Antragsvorbringens „außer Streit“ gestellt hätte (vgl zum letztbezogenen Vorwurf aber insb. die im Verwaltungsakt erliegende „Stellungnahme der Antragsgegnerin“ vom 10. Jänner 2002, der ein inhaltlicher Widerspruch der beschwerdeführenden Gesellschaft zu jenem Vorbringen des Nachprüfungswerbers nicht zu entnehmen ist).

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