BVA, 11.06.2004, 05N-35/04-46
BVergG 2002 § 98 Z 9
In der Ausscheidensmitteilung wird ausgeführt, dass von der Bieterin nicht schlüssig auf den aufgeworfenen Verdacht bezüglich Bieterabsprache eingegangen worden sei. Die BBG hätte jedoch auch den Nachweis einer Absprache nicht erbringen können. Diese Aussage ist umso unverständlicher, als nunmehr im Zuge des Nachprüfungsverfahrens der Auftraggeber diesen Vorwurf erneut und verstärkt (wettbewerbswidrige Bieterabreden, Erfordernis einer kartellgerichtlichen Genehmigung nach § 23 Abs 1 KartG) vorbringt. Da entsprechende schlüssige Nachweise von Bieterabsprachen auch vom Auftraggeber im Zuge des Nachprüfungsverfahrens nicht beigebracht werden konnten, ist dieser Einwand als nicht beachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, auf welche nicht näher einzugehen ist. Viel mehr ist den Ausführungen der Antragstellerinnen zu folgen, die glaubhaft und nachvollziehbar darstellten, dass jede Antragstellerin für sich allein keinesfalls in der Lage gewesen wäre, bei allen Losen, wo – unter Bildung einer Bietergemeinschaft – ein Angebot gelegt worden ist, dieses auch zu stellen. Es wären bei den einzelnen Mitgliedern Kapazitätsprobleme aufgetreten, was zu einer Verringerung des Wettbewerbes geführt hätte.