BVA, 11.06.2004, 05N-35/04-46
BVergG 2002 § 70 Abs 2, BVergG 2002 § 98 Z 8
Der Ausscheidensgrund der Unterlassung der Namhaftmachung von Subunternehmern – liegt unter Berücksichtigung von Pkt 12 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen nicht vor. Demnach hatte ein Bieter in seinem Angebot jene wesentlichen Teile des Auftrages anzugeben, die er an Dritte mittels Subauftrages voraussichtlich zu vergeben beabsichtigt, sowie diesen Dritten bekannt zu geben. Weiters wird ausgeführt, dass ein wesentlicher Teil des Auftrages jedenfalls dann vorliegt, wenn der Wert dieses Teiles 10% des Gesamtauftragswertes übersteigt. Die nunmehr vom Auftraggeber beanstandeten Subunternehmerleistungen betreffen Schulungen von Ersthelfern durch das Rote Kreuz oder den Samariterbund im Ausmaß von 16 Stunden. Dabei kann nicht von einem wesentlichen Teil des Auftragswertes gesprochen werden, aus welchem ein zwingender Ausscheidensgrund abzuleiten wäre.