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Antragslegitimation einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2004/68RPA 2004, 400 Heft 6 v. 1.12.2004

BVA, 11.06.2004, 05N-35/04-46

BVergG 2002 § 163 Abs 1

Sämtliche an der Bietergemeinschaft B*** beteiligten Unternehmer haben deutlich durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am Erhalt des Auftrages bekundet. Die antragstellenden Mitglieder der B*** (vier von fünf Mitglieder der B*** mit einem von diesen aufgrund interner Vereinbarung vereinbartem zu erbringendem Leistungsvolumen von 90 % des Gesamtleistungsvolumens in den relevanten Losen Wien 1 und Wien 2) haben ihr Interesse am Gesamtauftrag auch im nunmehr vorliegenden Nachprüfungsantrag dokumentiert. Zudem wurde unter den einzelnen Mitgliedern der B*** eine gesamtsolidarische Haftung für die Auftragserfüllung vereinbart. Da aufgrund interner Vereinbarungen innerhalb der B*** die antragstellenden Mitglieder der B*** 90 % des geforderten Dienstleistungsaufwandes erbringen würden, muss davon ausgegangen werden, dass die antragstellenden Unternehmen bezüglich der Lose Wien 1 und Wien 2 ein Interesse am Abschluss des aus dem Vergabeverfahren resultierenden Vertrages haben, zumal es dem Bundesvergabeamt auch möglich erscheint, dass das auf das nicht antragstellende Mitglied der B*** entfallende Auftragsvolumen (10 % des Gesamtleistungsvolumens bei den Losen Wien 1 und Wien 2) unter Berücksichtigung der Solidarhaftung von den anderen Mitgliedern der B*** erbracht werden kann. Eine Ablehnung des Anerkennens eines Interesses am Abschluss eines Vertrages würde die Verneinung der Antragslegitimation der Antragstellerinnen und somit die Verweigerung des im BVergG eingeräumten Rechtsschutzes bedeuten. Dies ist mit dem verfassungsrechtlich und auch europarechtlich verankerten Grundsatz auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (=Rechtsschutzprinzip) nicht in Einklang zu Bringen.

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