BVA, 11.06.2004, 05N-35/04-46
BVergG 2002 § 174 Abs 1 Z 2
Das Vergabeverfahren befindet sich durch die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Verfahrensstand der Angebotsprüfung vor Zuschlagsentscheidung. Dem Auftraggeber steht es somit frei, auch Ausscheidensgründe, die erst im Zuge des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens angedacht bzw. behauptet aber nicht bewiesen wurden, einer eingehenden und umfassenden Prüfung zu unterziehen bzw. diese Prüfung vornehmen zu lassen (wettbewerbswidrige Bieterabreden, Frage einer kartellrechtlichen Genehmigung gemäß § 23 Abs 1 KartG). Dem BVA steht es nicht zu, hinsichtlich erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens durch den Auftraggeber behaupteter aber nicht bewiesener Ausscheidensgründe