Mit dem auf den Seiten 374 ff dieses Heftes zusammengefassten Erkenntnis hat der VwGH im Ergebnis einen Nachprüfungsantrag mangels Antragslegitimation für unzulässig erklärt, weil dieser nicht von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft eingebracht wurde. Damit kehrt der VwGH zur älteren Spruchpraxis des BVA zurück,1) nach der ein Nachprüfungsantrag von sämtlichen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft, die im Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben hat, einzubringen ist.