VwGG § 30 Abs 2, Art 1 Abs 2 RL 89/665/EWG
Würde durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung die Zuschlagserteilung und sohin eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzigen europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht, stehen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.