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VwGH: KEINE SCHAFFUNG VOLLENDETER TATSACHEN DURCH AUFSCHIEBENDE WIRKUNG

JudikaturALEXANDER LATZENHOFERRPA 2004, 310 Heft 5 v. 1.12.2004

VwGG § 30 Abs 2, Art 1 Abs 2 RL 89/665/EWG

Würde durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung die Zuschlagserteilung und sohin eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzigen europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht, stehen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

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