Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts können oder wollen ihren Finanzbedarf oft nicht aus Eigenmitteln decken. Dies wirft die Frage auf, ob die Aufnahme von Finanzierungen durch Auftraggeber, insbesondere von Krediten, dem Vergaberecht unterliegt, oder ob derartige, oft als „Public Debt Management“ bezeichnete Vorgänge vom Vergaberecht gänzlich oder teilweise ausgenommen sind.