Dem vergaberechtlichen Provisorialverfahren ist bisher in der Literatur relativ wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden.1) Gleichzeitig sind die uneinheitlichen Entscheidungen des BVA zur einstweiligen Verfügung Legion. Der folgende Betrag bemüht sich um eine systematische Klärung der Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung, wobei durch das Gesetz nicht beantwortete Fragen – auch schadenersatzrechtlicher Natur – dem Versuch einer thesenhaften Beantwortung zugeführt werden.