BVA, 13.10.2003, 09N-84/03-15
BVergG 2002 § 67 Abs 3, BVergG 2002 § 70
Nicht einsichtig ist jedoch, warum die Qualität eines Bieters allein dadurch besser bewertet wird, dass er sich keines Subunternehmers bedient. Gerade die Zusammenarbeit mit einem Subunternehmer (z.B. dem ausgewiesenen Marktführer auf einem Spezialgebiet) könnte auch zu einer Verbesserung des Gesamtergebnisses und der Gesamtleistung führen.