Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
Ein umfassender rechtlicher Schutz setzt zunächst die Verpflichtung voraus, die Bieter über die Zuschlagsentscheidung zu informieren. Rechtsvorschriften über den Zugang zu Unterlagen der Verwaltung, nach denen die Bieter nur über die sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen informiert werden, können nicht das Fehlen einer Verpflichtung ausgleichen, sämtliche Bieter vor dem Vertragsabschluss über die Zuschlagsentscheidung zu informieren, damit sie die tatsächliche Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf einzulegen.