BVergG 2002 § 119, StmkVergNG 2003 § 14 Abs 2
Der 2. und 3. Teil des BVergG 2002 sind auch auf das dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung vorangehende fiktive Vergabeverfahren anzuwenden. Die Ausschreibung muss daher vor allem hinsichtlich der Wahl und Formulierung der Zuschlagskriterien und der Konkretisierung des Leistungsumfanges den einschlägigen Bestimmungen entsprechen.