BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 21 Abs 3, BVergG 2002 § 64, BVergG 2002 § 99, BVergG 2002 § 165
Die in einem Verhandlungsverfahren nach Abgabe der Erstangebote erfolgte Änderung der Zuschlagskriterien ist unzulässig, auch wenn den Bietern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Angebote unter Berücksichtigung der geänderten Kriterien anzupassen.