BVergG 1997 § 53a, BVergG 1997 § 109, BVergG 1997 § 113, BVergG 1997 § 115
Einer Feststellung der Nichtigkeit der Zuschlagserteilung unter Missachtung der Sperrfrist steht das BVergG nicht entgegen.
Dem Bieter müssen nach Auskunftserteilung über rechtzeitige Begehren jedenfalls noch drei Tage Stillhaltefrist offen stehen.