Mit dem auf Seite 259 dieses Heftes abgedruckten Bescheid vom 17.9.2003, 14N-89/03-20, wurde vom BVA ein Antrag auf Aussetzung der Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen, weil eine solche Maßnahme denkunmöglich sei. Auch wenn dies abzulehnen ist, stellt sich die vom BVA in anderen Entscheidungen bereits aufgeworfene Frage, ob die Aussetzung einer Zuschlagsentscheidung als überschießende Maßnahme anzusehen ist, sodass der Antrag zwar nicht zurückaber abzuweisen gewesen wäre.