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VwGH: GEGENANTRAG (ERST) IM NACH BESCHEIDAUFHEBUNG FORTGESETZTEN VERFAHREN*)*)Für die Erstellung des Rechtsprechungsbeitrags sind wir Herrn Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Bernhard Stöberl, Mitglied des (vergaberechtlichen) Senats 4 des VwGH zu Dank verpflichtet.

JudikaturAlexander LatzenhoferRPA 2004, 170 Heft 3 v. 1.7.2004

oö Vergabegesetz § 61 Abs 4, BVergG 2002 § 162

Die Auffassung, der Antrag auf Feststellung, der Antragsteller hätte auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung keine echte Chance auf die Zuschlagserteilung gehabt, könne im – nach einer Entscheidung gem § 66 Abs 2 AVG – fortgesetzten Verfahren zulässigerweise nicht mehr gestellt werden, findet im Gesetz keine Deckung.

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