oö Vergabegesetz § 61 Abs 4, BVergG 2002 § 162
Die Auffassung, der Antrag auf Feststellung, der Antragsteller hätte auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung keine echte Chance auf die Zuschlagserteilung gehabt, könne im – nach einer Entscheidung gem § 66 Abs 2 AVG – fortgesetzten Verfahren zulässigerweise nicht mehr gestellt werden, findet im Gesetz keine Deckung.